Genehmigungsverzicht KNAPPSCHAFT ab 01.04.2025
01.04.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Vertreter der Vereine und Träger,
hiermit setzen wir Sie in Kenntnis über die Ergänzungsvereinbarung zum Genehmigungsverzicht zwischen der KNAPPSCHAFT und dem LVS/PR vom 24. März 202.:
Auszüge aus der Vereinbarung:
Die Vereinbarung regelt den grundsätzlichen Verzicht der KNAPPSCHAFT auf die vorherige Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnungen (Erst- und Folgeverordnungen auf dem Muster 56; im Folgenden Verordnung) für Rehabilitationssport für Versicherte der KNAPPSCHAFT ab dem 01.04.2025.
Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die zugelassenen Rehabilitationssportgruppen die Verordnungen auf erkennbare Fehler und Vollständigkeit überprüfen, insbesondere:
- Einhaltung der max. Leistungszeiträume und der max. Anzahl an Übungseinheiten pro Woche gemäß der aktuell geltenden Rahmenvereinbarung
- Vorhandensein einer medizinisch notwendigen Begründung bei Folgeverordnungen
- Vertragsarztstempel und Unterschrift des*der Ärzt*in auf der Verordnung.
Der Leistungserbringer stellt ferner sicher, dass der Verein/örtlicher Träger im Bedarfsfall Rücksprache mit dem*der behandelnden Ärzt*in nimmt.
Die KNAPPSCHAFT als Rehabilitationsträger behält sich vor, die Abrechnung im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Vertragsarztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.
Rehabilitationsträger und Leistungserbringer haben das gemeinsame Interesse, dass die Versicherten nach Ende der Leistung an weiterführenden Sport-/Bewegungsangeboten eigenverantwortlich teilnehmen. Der Leistungserbringer wirkt deshalb im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, dass seine Vereine/örtliche Träger den Versicherten entsprechende Sport-/Bewegungsangebote anbieten.
Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach der Rahmenvereinbarung in der jeweils aktuellen Fassung.
Im Falle eines Vereinswechsels durch die*den Versicherten* ist der Verein/örtliche Träger verpflichtet, dem*der Versicherten die Verordnung in Kopie sowie den Teilnahmenachweis in Kopie, unter Kenntlichmachung der Beendigung, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Vereinbarung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von sechs. Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Geschäftsstelle LVS/PR