Genehmigungsverzicht Debeka BKK ab 01.03.2025
24.04.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Vertreter der Vereine und Träger,
hiermit setzen wir Sie in Kenntnis über die Ergänzungsvereinbarung zum Genehmigungsverzicht zwischen der Debeka BKK und der DGPR e.V., unserem Bundesverband vom 16. März 2025:
Auszüge aus der Vereinbarung:
Die Vereinbarung regelt den grundsätzlichen Verzicht der Debeka BKK auf die vorherige Genehmigung der ärztlichen Verordnungen (Erst- und Folgeverordnungen) für Rehabilitationssport/Funktionstraining für Versicherte der Debeka BKK ab dem 01.03.2025.
Sie ersetzt grundsätzlich die Regelung der Genehmigung in § 8 Abs. 1 und 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports vom 01.01.2012.
Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die Debeka BKK für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der Debeka BKK ab dem 01.03.2025 nicht mehr erforderlich. Die Debeka BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nichtbeachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums. Der Leistungszeitrum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2011.
Durch die Ergänzungsvereinbarung wird § 15 Abs. 4 der Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports vom 01.01.2012 geändert, dass folgende Ziffern des § 15 Abs. 4 im Rahmen der Ergänzungsvereinbarung nicht als Verstöße gelten, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Annahme nicht genehmigter Verordnungen
- Erbringung nicht genehmigter Verordnungen
Die Ergänzungsvereinbarung ändert § 15 Abs. 4 Ziffer 5 wie folgt ab:
Forderung nach einer verpflichtenden Mitgliedschaft des Versicherten unabhängig von der Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse für den Rehabilitationssport (vgl.
Ziffer 17.4 der Rahmenvereinbarung).
Diese Ergänzungsvereinbarung tritt ab dem 01.03.2025 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende
schriftlich gekündigt werden.
Für eventuelle Fragen steht Ihnen die LVS/PR-Geschäftsstelle zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Geschäftsstelle LVS/PR