LVS/PR-NEWS

LVS-PR-News 07.2021

Aktuelle Coronaschutzverordnung und Rehasport

Teil-Lockdown bis vorerst 12. Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Vertreter der Vereine und Träger,

die am 19. November beschlossene Coronaschutzverordnung tritt zum heutigen Montag, den 22. November in Kraft und gilt bis 12. Dezember. Folgend erhalten Sie einen Überblick zur aktuellen Verordnung auf Basis der Empfehlungen des Landessportbundes Sachsen:

Eine schriftliches Hygienekonzept ist für alle Vereine und Träger zwingend notwendig. Es richtet sich insbesondere nach der Allgemeinverfügung des im Anhang befindlichen aktuellen Infektionsschutzgesetzes. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 150 cm zu anderen Personen wird dringend empfohlen. Sofern dies nicht möglich ist, ist eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Menschen mit einem medizinischen Attest sind von der Maskenpflicht befreit. Dies gilt auch für Personen, die sich unter freiem Himmel bewegen oder sich sportlich betätigen.

Ein notwendiger Impf- oder Genesenennachweis kann bei Jugendlichen bis einschließlich 16 Jahren und Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, durch einen Testnachweis ersetzt werden.

Testpflichten im Rahmen der Verordnung gelten nicht für Personen:

  1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (noch nicht eingeschult).
  2. die über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder
  3. die von einer Coronainfektion genesen sind.
  4. Ein Testnachweis ist zudem nicht erforderlich für Schüler. Wenn für den Zutritt zu einer Einrichtung ein negativer Testnachweis erforderlich ist, kann der Test vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.

Sitzungen von Gremien sind untersagt, mit Ausnahme von zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. Für die Teilnahme an zulässigen Sitzungen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G).

Hinsichtlich §13 der aktuellen Coronaschutzverordnung, welche Regelungen des Sports betrifft, gilt folgendes: Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sowie Bädern und Saunen für Publikumsverkehr ist grundsätzlich untersagt. Abweichend ist unter Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises (3G) und der Kontakterfassung durch den Betreiber die Öffnung zulässig für:

  • –  Dienstsport, sportwissenschaftliche Studiengänge, vertiefte sportliche Ausbildung
  • –  Schwimmkurse, Schulsport
  • –  Leistungs- und Profisport, Berufssport und Nachwuchssport in einem NLZ
  • –  Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
  • –  medizinisch notwendige Behandlungen (Rehasport)

Das Anleitungspersonal (Übungsleiter*innen und Trainer*innen) muss einen Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises (3G) vorweisen können.

Der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in zertifizierten Gruppen kann damit durchgeführt werden, wobei alle Teilnehmenden inkl. der Übungsleiter der 3G-Regel unterliegen.

Betreiber von Einrichtungen und Sportstätten sowohl privat als auch kommunal sowie auch Veranstalter (Vereine) von Sportveranstaltungen und Gruppen, können strengere Regeln auferlegen, als die beschriebenen Vorgaben durch die Sächsische Staatsregierung.

Die neue Situation erfordert Einsicht, Toleranz und Geduld. Ohne solidarisches Miteinander wird die äußerst kritische Situation nicht entschärfen werden können. Bitte helfen Sie auch dieses Mal, die für alle schwierige Lage zu meistern!

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Restwoche und stehen gern für Fragen zu den einzelnen Themen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsstelle LVS/PR